{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:12", "Checksum": "24494aaddaf855e404e14b0cde6483a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\nc) Stehen nach dem Gesagten mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Schulkindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Damit wird auch dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen, keinen «Talentschul-Tourismus» zu fördern (vgl. Botschaft, S. 177).\nEntgegen der Ansicht der Rekurrentin besteht vor diesem Hintergrund für den Besuch einer\nSchule für Hochbegabte im Sinn von Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl, unabhängig davon,\nob der Schulträger am Aufenthaltsort eine eigene Talentschule führt oder nicht.\n\n6. a) Weiter macht die Rekurrentin sinngemäss geltend, dass die Verfügung der Vorinstanz\nauch bei Nichtbestehen einer freien Schulwahl wegen Ermessensunterschreitung aufzuheben\nwäre, da sie die von ihr (der Rekurrentin) angeführten Argumente für einen Besuch der Sportschule Y.__ in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe. Stattdessen habe sie\nsich einfach auf den Standpunkt gestellt, B.__ sei der Besuch der kostengünstigeren und näher\ngelegenen Talentschule Z.__zumutbar.\n\nb) Auch dieser Einwand der Rekurrentin verfängt nicht: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen\nVerfügung vom 22. Januar 2021 (Bst. G vorstehend) die Argumente der Rekurrentin im Gehörsschreiben vom 8. Januar 2021 (Bst. F vorstehend) aufgenommen und sich damit auseinandergesetzt. Insbesondere hat die Vorinstanz auf das Hauptargument der Rekurrentin, wonach das\nSetting mit der Sportschule Y.__ sehr gut funktioniere, währenddem das Projekt Talentschule\nZ.__aus organisatorischen Gründen zum Scheitern verurteilt wäre, ausführlich Bezug genommen und im Einzelnen dargelegt, weshalb auch an der Talentschule Z.__keine Fahrten der Re-\n\n13/18\nBRB 2022/15\n\nkurrentin nötig wären. Zudem führte die Vorinstanz aus, dass den Talenten auch an der Talentschule Z.__ein Mittagstisch zur Verfügung stehe und skizzierte die weitere vorhandene Infrastruktur an der Talentschule Z.__. Damit hat die Vorinstanz den von der Rekurrentin eingebrachten Aspekt ihrer «Leistungsfähigkeit» (Bst F. vorstehend) gebührend behandelt. Mit dem\nzweiten eingebrachten Aspekt der schulischen und persönlichen Situation von B.__ befasste\nsich die Vorinstanz ebenfalls: Sie wies darauf hin, dass B.__ die Sportschule Y.__ wegen seines sportlichen Talents im Bereich Skifahren besuche und dass im Vergleich auch die Talentschule Z.__eine kantonal anerkannte Schule für Talentförderung im Schneesportbereich sei. So\nbesuchten auch andere Nachwuchstalente von X.__ des Skiclubs __ – dem B.__ angehöre –\ndie Talentschule Z.__. Aus Sicht der Förderung von B.__ spreche nichts gegen den Schulbesuch in Z.__, zumal jene auch noch nähergelegen und kostengünstiger sei. Nach dem Gesagten hat sich die Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Rekurrentin nicht einfach auf den\nStandpunkt gestellt, B.__ sei der Besuch der kostengünstigeren und näher gelegenen Talentschule Z.__ zumutbar, sondern hat die organisatorischen und schulischen Argumente der Rekurrentin gewürdigt und ist unter Einbezug der finanziellen Interessen des Schulträgers X.__ zu\ndiesem Ergebnis gelangt. Nach dem Dafürhalten des Bildungsrates hat die Vorinstanz das ihre\nzustehende Ermessen im gebotenen Umfang ausgeschöpft, weshalb keine Ermessensunterschreitung (vgl. Ziff. 3 Bst. b vorstehend) ersichtlich ist.\n\n"}