{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:12", "Checksum": "24494aaddaf855e404e14b0cde6483a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\nd) Bei der schulischen Begabtenförderung im Bereich Sport geht es primär darum, für Ausnahmetalente die schulischen Rahmenbedingungen für das private Training zu optimieren (vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung vom 10. Januar 2006 zum IX. Nachtrag zum Volksschulgesetz, ABl 2006, 171 ff.; nachfolgend Botschaft). Dabei wird nicht der Unterricht an sich, sondern\ndessen Schnittstelle zum privaten Training tangiert. Es wird unterschieden zwischen der schulischen Förderung (Unterricht) und der Talentförderung (Training). Dabei bleibt der Unterricht die\nKernaufgabe der Schule, wird aber von den Rahmenbedingungen her (Jahres-, Semester- und\nStundenplan, Stoffvermittlung, Aufgabenplanung) in den Dienst des Trainings gestellt. Das Training obliegt den Jugendlichen und Eltern mit Unterstützung von Verbänden und vergleichbaren\nOrganisationen (Botschaft, S. 174).\n\n5. a) Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei berechtigt, die zu besuchende Talentschule aus den am Standort öffentlich anerkannten Talentschulen frei zu wählen, da es am\nAufenthaltsort X.__ keine Talentschule gebe. B.__ erfülle die entsprechenden Voraussetzungen\nund die Sportschule Y.__ sei vom Bildungsdepartement im Rahmen der HBV anerkannt.\n\nb) Ob der Talentschulbesuch gestattet wird, entscheidet der Schulträger am Aufenthaltsort nach\nden Regeln über den auswärtigen Schulbesuch im Allgemeinen und den Regeln zum Talentschulbesuch als Sonderfall des auswärtigen Schulbesuchs im Besonderen. Dabei besteht zwar\nein Anspruch auf Talentschulbesuch, wenn vorschriftsgemäss die schulischen und sportlichen\n\n12/18\nBRB 2022/15\n\nVoraussetzungen erfüllt sind und die Talententfaltung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht möglich ist. Entgegen der Behauptung der Rekurrentin hat der in ihrem Fall bestehende bzw. von der Vorinstanz nicht bestrittene Anspruch von B.__ auf den Besuch einer Talentschule jedoch nicht zur Folge, dass sie in der Wahl der Talentschule völlig frei wäre. Mit der\ngrundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist nämlich noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuweisung zu einer bestimmten Talentschule erfolgt vielmehr durch den abgebenden Schulträger. Etwas anderes lässt sich auch dem\nvon der Rekurrentin zitierten Entscheid des Bildungsdepartements vom 3. August 2009 (GVP\n2009 Nr. 93) nicht entnehmen: Das Bildungsdepartement erwog darin, aus Art. 53bis Abs. 1\nBst. a VSG ergebe sich e contrario, dass grundsätzlich kein Anspruch auf den Besuch einer\nauswärtigen Schule für Hochbegabte bestehe, wenn die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler an seinem Aufenthaltsort talententfaltend gefördert werden könne. Damit steht\neinzig fest, dass ein Anspruch auf Besuch einer auswärtigen Talentschule für Hochbegabte besteht, wenn – wie vorliegend – eine talententfaltende Förderung am Aufenthaltsort nicht möglich\nist. Zwar erfolgt die Zuweisung zu einer Talentschule durch den abgebenden Schulträger, wie\ndie Rekurrentin zu Recht bemerkt, auf Grundlage eines Antrags der Eltern (vgl. Hochbegabtenkonzept, Ziff. 5.4.4) – daraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, dass der Schulträger dem Antrag der Eltern zwingend folgen müsste. Vielmehr zeigt die Formulierung im\nHochbegabtenkonzept, dass es sich beim Antrag um eine Bringschuld der Eltern handelt, indem\njene im Antrag die bisherigen talentspezifischen Leistungen des Kindes zu belegen und den\nNachweis für die Erfüllung der sportlichen Kriterien zu erbringen haben. Der Schulträger wiederum hat gestützt auf diese Grundlage unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls einen angemessenen Entscheid zu fällen. Dabei ist es durchaus legitim, dass der Schulträger auch finanzielle Überlegungen in die Entscheidfindung einfliessen lässt und den Grundsatz beachtet, dass die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam zu verwenden sind (Art. 82\nAbs. 2 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]).\n\n"}