{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. 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Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\n4. a) Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt BV) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 Abs.1 und 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für\nden ausreichenden, allen Kindern offenstehenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Die aufgrund von Art.19 BV garantierte «ausreichende»\nGrundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn\nangemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im Alltag vorzubereiten. Aus Art. 19 BV ergibt\nsich mithin ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen\nSchule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte\nnicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen\nGrundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der grundrechtliche Anspruch umfasst daher\nnur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen\nSchulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann daraus mit\nRücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht abgeleitet werden. Mit anderen Worten\n\n11/18\nBRB 2022/15\n\nist der verfassungsmässige Anspruch auf ausreichenden unentgeltlichen Grundschulunterricht\nnicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 162 E.3 mit Hinweisen; BGer 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E.4.2 m.w.H.).\n\nb) Die kantonale Schulgesetzgebung konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht – soweit es hier interessiert – wie folgt:\nDas im Kanton wohnhafte Kind hat das Recht, jene öffentliche Schule oder anerkannte private\nSonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt (Art. 51 VSG). Dem Grundsatz nach haben Schülerinnen und Schüler die öffentliche Schule\nam Ort zu besuchen, wo sie sich aufhalten (Art. 52 VSG). Der Rat kann den auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. In diesem Fall trägt\nder Schulträger am Aufenthaltsort der Schülerin bzw. des Schülers das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch (Art. 53 VSG). Mit dem auswärtigen Schulbesuch wird das Territorialitätsprinzip durchbrochen, welches die gebietskörperschaftliche Schulorganisation prägt. Die damit\nbegründete Ausnahmesituation führt für den bewilligenden Schulträger zu einer erheblichen finanziellen Belastung, der keine nennenswerten Kosteneinsparungen gegenüberstehen. Besondere Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch sind deshalb nicht leichtfertig anzunehmen\n(GVP 2006 Nr. 119).\n\nc) Art. 53bis VSG regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule\nfür Hochbegabte. Demnach gestattet der Rat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn\nsich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann (Abs.\n1 Bst. a) sowie die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist (Abs. 1 Bst. b). Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte, die anerkannten Schulen und den Beitrag des Schulträgers an das Schulgeld (Abs. 2). Die detaillierten Voraussetzungen, welche die\nSchüler für den Besuch einer Talentschule für Sport erfüllen müssen, finden sich in Art. 11bis\nAbs. 1 Ziff. a der Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12, abgekürzt VVU). Vorliegend ist unbestritten, dass B.__ diese Voraussetzungen erfüllt.\n\n"}