{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:12", "Checksum": "24494aaddaf855e404e14b0cde6483a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\n 9/18\nBRB 2022/15\n\nRechtslage nicht vertraut sei: Sie unterrichte seit über 15 Jahren als Lehrerin, unter anderem an\nden Oberstufen U.__ und T.__. Damit dürfte ihr allgemein bekannt sein, dass die Schulpflicht\ngrundsätzlich am Aufenthaltsort des Kindes erfüllt werden müsse. Im Übrigen stamme die Rekurrentin aus S.__ – auch in S.__ besuchten die Kinder die öffentliche Schule am Aufenthaltsort. Ihr Studium habe die Rekurrentin an der Universität Bern absolviert; aufgrund ihrer Tätigkeit\ndort müsse sie über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen.\n\nDie Rekurrentin vermöge nicht hinreichend darzulegen, weshalb sie (die Vorinstanz) das Schulgeld für B.__ an der Sportschule Y.__ übernehmen müsste. Die Rekurrentin habe eigenmächtig\ngehandelt und die Kooperationspflicht mit den schulischen Behörden verletzt, indem sie ohne\nhinreichenden Grund vorgeprescht sei und B.__ eigenmächtig an einer ausserkantonalen Sportschule angemeldet habe. Damit sei ihr (der Vorinstanz) die Möglichkeit genommen worden, in\nKooperation mit der Rekurrentin eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden.\n\nO. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\n10/18\nBRB 2022/15\n\nDer Bildungsrat erwägt:\n\n1. Der Bildungsrat ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 130 Bst. c VSG zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS\n951.1; abgekürzt VRP; vgl. Art. 125 VSG). Die Legitimation der Rekurrentin ergibt sich aus\nArt. 45 Abs. 1 VRP. Die übrigen Form– und Fristerfordernisse sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf\nden Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Der Bildungsrat entscheidet als Rechtsmittelinstanz über den Rekurs, ohne an die Anträge\nder Beteiligten gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht\neingeschränkt; er kann die angefochtene Verfügung damit nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit,\nsondern auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP). Das Ermessen des\nBildungsrates tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz.\n\n3. a) Durch das Ermessen erhalten die Behörden einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei sind. Bei der pflichtgemässen Ausübung des Ermessens sind sie an die Verfassung gebunden und müssen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung\nöffentlicher Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung\nauch bei Ermessensentscheiden zu beachten. Pflichtgemässe Ausübung des Ermessens bedeutet nicht nur, dass der Entscheid rechtmässig, sondern auch, dass er unter Berücksichtigung\nder konkreten Umstände des Einzelfalls angemessen (zweckmässig) sein muss (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 409). Ob\nder Entscheid angemessen ist, ist eine Wertungsfrage.\n\nb) Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie auf die\nErmessensausübung zum Vornherein ganz oder teilweise verzichtet (BGE 135 IV 145). Die Ermessensunterschreitung stellt eine Rechtsverletzung dar: Wo der Gesetzgeber Ermessen einräumt, erwartet er von den Verwaltungsbehörden, dass sie sachliche Unterscheidungen treffen\nund den besonderen Umständen des konkreten Falles entsprechend angemessene Rechtsfolgen anordnen. Bei einer Ermessensunterschreitung verletzen die Behörden diese Pflicht, indem\nsie auf sachliche Unterscheidungen verzichten, wo der Gesetzgeber einen differenzierten Entscheid für nötig hält (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 439 ff.).\n\n"}