{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:12", "Checksum": "24494aaddaf855e404e14b0cde6483a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\nN. Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz, nunmehr vertreten durch XX.__, am 25. August\n2021 eine Duplik ins Recht. Sie wies darauf hin, dass sie (die Vorinstanz) nicht im Voraus verpflichtet werden könne, B.__ den Besuch der Sportschule Y.__ für die Dauer der gesamten\nOberstufe zu bewilligen. Der Besuch einer Talentschule sei an kumulativ zu erfüllende Bedingungen geknüpft; falle eine weg, seien die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die\nRechtsauffassung der Rekurrentin, wonach der Entscheid des Bildungsdepartements in GVP\n2009 Nr. 93 nur auf Schulen zutreffe, welche über eine eigene Talentschule verfügten, sei\nfalsch. Aus den gesetzlichen Grundlagen sei ersichtlich, dass der Schulrat am Aufenthaltsort\neines Kindes über den zukünftigen Beschulungsort an einer Talentschule entscheide. Dies gelte\nnicht nur für Schulträger mit eigener Talentschule, sondern auch für solche ohne eigene Talentschule. Zudem sei es legitim, dass beim Entscheid die Kosten miteinbezogen würden. Der\nSchulträger sei nicht an den Antrag der Erziehungsberechtigten gebunden. Eine freie Schulwahl\ngebe es nicht. Sie (die Vorinstanz) habe den Entscheid in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens gefällt und dabei durchaus pädagogische Überlegungen miteinbezogen, was sich am\nAngebot vom 11. Dezember 2020 zeige (Bst. C vorstehend). Die schulische Vorgeschichte von\nB.__ sei nicht von Relevanz. Es sei durch nichts belegt, dass B.__ an der Talentschule Z.__\nnicht auch gute schulische Leistungen erbringen würde. Auch sei davon auszugehen, dass er\nschnell kameradschaftlichen Anschluss finden würde, zumal weitere Schüler aus X.__ die\nSportschule Z.__ besuchten. Aus der Kaderliste des Förderkaders des Skiverbands 2020/21 sei\nzudem ersichtlich, dass nebst B.__ acht weitere Kinder und Jugendliche aus X.__ im Kader trainierten. Bekanntlich seien es gerade die Sportvereine, welche eine soziale Integration am\nneuen Wohnort am schnellsten ermöglichten. Die Rekurrentin sei sich vor der Einschulung von\nB.__ an der Sportschule Y.__ bewusst gewesen, dass es eine weitere Sportschule in Z.__\ngebe; der Besuch der Talentschule Z.__ sei aber gar nicht in Betracht gezogen worden. Sie (die\nVorinstanz) sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die Rekurrentin habe ohne zeitliche\nNot und ohne Rücksprache mit ihr die Sportschule Y.__ gewählt. Ein solches Vorgehen sei vergleichbar mit dem Besuch einer Privatschule. Die von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze für die Kostenübernahme bei Privatbeschulung müssten auch für den Besuch von Schulen für Hochbegabte gelten, wenn der Schulbesuch ohne vorgängige Bewilligung\ndes Schulträgers auf Basis eines privat abgeschlossenen Vertrages vereinbart worden sei. Das\nLabel von Swiss Olympic sage nichts über die Qualität der Schule aus. Schulen für Hochbegabte im Sinne von Art. 53bis VSG hätten lediglich die schulischen Rahmenbedingungen für das\nprivate Training zu optimieren. Die Sportschule Z.__ sei eine vom Kanton anerkannte Talentschule und das schulische Angebot sei sicherlich vergleichbar mit demjenigen der Sportschule\nY.__. Für das sportliche Angebot seien die jeweiligen Verbände zuständig.\n\nNicht nachvollziehbar sei die Behauptung der Rekurrentin, sie habe nicht gewusst, dass sie vorgängig ein Gesuch um Kostengutsprache hätte stellen müssen. Sie habe B.__ während der\nSommerferien 2020 bei der Gemeinde X.__ angemeldet und orientiert, dass B.__ die Sportschule Y.__ besuchen werde. Eine Kopie der Schulbestätigung vom 19. Mai 2020 habe sie\nnicht abgegeben. Bekanntlich gebe es keine Pflicht, ein Kind an einer staatlichen Schule unterrichten zu lassen. Aufgabe des zuständigen öffentlichen Schulträgers sei es in solchen Fällen,\nzu kontrollieren, ob ein Kind der Schulpflicht nachkomme. Aus diesem Grund sei am 17. August\n2020 seitens der Schulverwaltung die Nachfrage bezüglich Schulbestätigung erfolgt.\n\nDie Aufnahmebestätigung der Sportschule Y.__ weise auf eine Elterninformationsveranstaltung\nvom 18. Juni 2020 hin, wo die Schulkosten mit Sicherheit thematisiert worden seien, zumal\nauch Eltern aus dem Y.__ Fr 2'000.– Schulgeld pro Jahr zu bezahlen hätten. Die sehr informative Homepage der Sportschule Y.__ mache deutlich auf die Finanzierung aufmerksam. Die Rekurrentin könne somit nicht gutgläubig behaupten, ihr sei erst mit der Zustellung der Rechnung\nder Sportschule Y.__ bewusst geworden, dass die Frage der Kosten nicht geregelt sei. Zudem\nsei es eine reine Schutzbehauptung, dass die Rekurrentin mit den hiesigen Sitten und der\n\n"}