{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:12", "Checksum": "24494aaddaf855e404e14b0cde6483a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\nvergleichbar. Dazu komme, dass es für B.__ ganz wesentlich sei, genügend Struktur und Disziplin zu haben; dies fördere seine Konzentration und verbessere seine Leistungsfähigkeit erheblich. An der Sportschule Z.__ wäre dies zu wenig gewährleistet, da die Schüler nicht in den\nGenuss eines begleiteten Sporttrainings kämen. B.__ wäre mehr auf sich allein gestellt, was\nseiner Entwicklung und seiner Leistungsfähigkeit abträglich wäre. Dies gelte auch bezüglich Mittagessen, welches in Z.__ unbetreut und ausserhalb der Schule stattfinde. Die Schüler seien\nauf dem Weg dorthin und während des Essens mehr oder weniger auf sich allein gestellt. Anders an der Sportschule Y.__, welche die Verantwortung für das geordnete Mittagessen der\nSchüler übernehme und wo die Lernenden auch während dieser Zeit betreut seien. Für B.__,\nder in seiner schulischen Vergangenheit schon des öftern Mobbing erlebt habe, könnte das unbegleitete Mittagessen ohne weiteres dazu führen, dass er sich lieber zurückziehe und auf das\nEssen verzichte, sobald Mitschüler beleidigende Sprüche klopften. B.__ habe in der Vergangenheit umgehend mit körperlichen Symptomen auf fehlende Strukturen und unsichere Situationen\nreagiert. Dass diese an der Sportschule Y.__ nicht mehr aufgetreten seien, zeige, dass er an\nder für ihn richtigen Schule sei. Aus all diesen Gründen erfülle die Sportschule Y.__ die Anforderungen zur Beschulung von B.__ besser als die Talentschule Z.__. Hätte die Vorinstanz ihren\nErmessensentscheid pflichtgemäss getroffen, hätte sie die Bewilligung für den Besuch der\nSportschule Y.__ erteilen müssen.\n\nAnzumerken sei schliesslich, dass sie (die Rekurrentin) schlicht nicht gewusst habe, dass sie\nvor Schuljahresbeginn 2020/21 bezüglich der Kostengutsprache mit der Vorinstanz hätte in\nKontakt treten müssen. Leider sei sie auch weder von der Sportschule Y.__ noch dem Skiclub\n__ oder dem Förderkader des Skiverbands ___ darüber informiert worden – und auch der Mitarbeiter des Einwohneramtes X.__ habe nichts gesagt, obwohl ihm anlässlich der Anmeldung von\nB.__ mitgeteilt worden sei, dass B.__ die Sportschule Y.__ besuchen werde. Sie (die Rekurrentin) stamme nicht aus der Schweiz und sei auch nicht deutscher Muttersprache. Zwar lebe sie\nschon sehr lange hier, sei aber mit den hiesigen Sitten und der Rechtslage nicht allzu vertraut.\nNachdem keines ihrer vier eigenen Kinder eine Talentschule besucht hatte und der Skiclub __\nihr ohne entsprechende Hinweise bezüglich der Kosten zum Besuch der Sportschule Y.__ geraten hatte, habe sie es guten Glaubens unterlassen, sich hinsichtlich der Finanzierung weitere\nGedanken zu machen oder Erkundigungen einzuziehen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz treffe es auch nicht zu, dass die Schulverwaltung X.__ bereits am 17. August 2020 mit\nihr Kontakt aufgenommen habe bezüglich des Schulbesuchs von B.__. Das erste Telefonat\ndürfte erst im Verlauf des Septembers 2020 stattgefunden haben und die Schulverwaltung habe\nsich erkundigt, wo das Kind zur Schule gehe. Es sei darüber gesprochen worden, dass eine Bestätigung der Sportschule Y.__ erforderlich sei und man habe sich darauf geeinigt, dass diese\ndirekt durch die Schulverwaltung eingeholt werde. Sie sei aber nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Kostengutsprache fehle und sie diese beantragen müsse. Das Fehlen\nsei erst viel später bemerkt worden und so habe sie ihr Gesuch dann erst am 30. November\n2020 eingereicht. Unabhängig davon hätte die Schule X.__ sie über die erforderliche Kostengutsprache und ihr fehlendes Gesuch so früh wie möglich informieren müssen; das habe die\nSchule X.__ versäumt.\n\nSchliesslich habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine verpönte reformatio in\npeius vorgenommen. Sie habe noch am 11. Dezember 2020 entschieden, dass B.__ an der\nSportschule Y.__ bleiben könne und eine Kostengutsprache im Umfang der Kosten für den Besuch der Talentschule Z.__ gesprochen (Bst. C vorstehend). Zwar habe die Vorinstanz dann im\nSchreiben vom 21. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, den Wechsel\nvon B.__ an die Talentschule Z.__ zu verfügen (Bst. E vorstehend), habe sie (die Rekurrentin)\naber nicht gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass sie auf den Erlass einer anfechtbaren\nVerfügung verzichten könne.\n\n8/18\nBRB 2022/15\n\n"}