{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:12", "Checksum": "24494aaddaf855e404e14b0cde6483a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\nim Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens zu fällen. Dieses habe die Vorinstanz nicht ausgeübt, da sie die von ihr (der Rekurrentin) angeführten Argumente für einen Besuch der Sportschule Y.__ in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe. Stattdessen habe sie\nsich einfach auf den Standpunkt gestellt, B.__ sei der Besuch der kostengünstigeren und näher\ngelegenen Talentschule Z.__ zumutbar. Mit Blick auf eben dieses Ermessen sei folgendes festzuhalten: Vor dem Wechsel an die Sportschule Y.__ habe B.__ die __-Schule im Ausland besucht. Dem in Textform verfassten Zeugnis der sechsten Klasse vom 29. Juli 2020 lasse sich\nentnehmen, dass B.__ nicht gerne zur Schule gegangen und seinen Verpflichtungen nur mangelhaft nachgekommen sei. Er habe den Anschluss an die Klasse verloren und kaum mehr Motivation für die Schule aufgebracht, zudem habe er somatische und psychische Reaktionen entwickelt. Folglich hätten die Mutter von B.__ und sie gemeinsam mit dem Skiclub __ nach einer\nanderen Lösung gesucht, nachdem B.__ im Frühjahr 2020 ins Förderkader des Skiverbands __\naufgenommen worden sei und die Swiss Olympic Card erhalten habe. B.__ habe seiner Skifahr-\nLeidenschaft einen Grossteil seiner Freizeit geopfert und dabei ein gewisses Selbstvertrauen\nentwickelt – was ihm in seiner schulischen Laufbahn gefehlt habe, wohl auch wegen seiner\nKlassenlehrerin, mit der er sich nicht gut verstanden habe und die keinerlei Anerkennung für\nseine Anstrengungen gezeigt habe. B.__ habe deshalb die Sportschule Y.__ besichtigen dürfen\nund für ihn sei sofort klar gewesen, dass dies seine zukünftige Schule sei. Folglich habe er\ndann die Talentschule Z.__ gar nicht mehr besichtigen wollen. Da die Mutter von B.__ und sie\nangesichts des zu Ende gehenden sechsten Primarschuljahres froh gewesen seien, dass B.__\nsich den künftigen Schulbesuch an der Sportschule Y.__ vorstellen konnte und dafür auch wieder Motivation aufzubringen vermochte, seien sie seinem Wunsch nachgekommen und hätten\nden Antrag um Aufnahme an die Sportschule Y.__ gestellt. Sie hätten nicht darauf beharrt, dass\nB.__ die Talentschule Z.__ auch noch besichtigen und gegebenenfalls dann diese besuchen\nmüsse.\n\nDie Zeugnisse der ersten Klasse der Sportschule Y.__ bestätigten, dass die Schulwahl richtig\ngewesen sei. B.__ habe durchwegs genügende und teilweise sogar sehr gute Noten erzielt, zudem würden seine sozialen Kompetenzen als gut beurteilt. Auch in seinen personalen Kompetenzen (Selbstreflexion, Selbständigkeit und Eigenständigkeit) habe er sich massiv steigern\nkönnen. Selbst die gesundheitlichen Probleme, mit welchen B.__ jeweils auf Schwierigkeiten in\nseinem Umfeld reagiert habe, seien fast vollständig abgeklungen. B.__ sei auch kein Einzelgänger mehr, denn er habe in der Schule Freunde gefunden, mit denen er sich auch in seiner Freizeit treffe – oftmals, um gemeinsam Sport zu treiben.\n\nBei der Sportschule Y.__ seien im ersten Schuljahr elf Lektionen Sportunterricht im Stundenplan eingebaut, während denen die Schüler betreut würden. Demgegenüber hätten die Schüler\nan der Talentschule Z.__ Anspruch auf eine Unterrichtsfreistellung von vier Lektionen pro Woche, um Sport zu treiben – wobei das Sportprogramm nicht von der Schule angeboten bzw. organisiert werde und dementsprechend, anders als in der Sportschule Y.__, die Schnittstelle zwischen Schule und Sport von den Schülern bzw. den Erziehungsberechtigten selbständig bewältigt werden müsse. So sei denn die Talentschule Z.__ – im Unterschied zur Sportschule Y.__ –\nauch keine von Swiss Olympic anerkannte Partner Schule. Dieses Qualitätslabel erhielten Bildungsinstitutionen, die mit einem flexiblen und koordinierten Schulangebot sowie einem leistungssportfreundlichen Umfeld sicherstellten, dass Sporttalente sowohl ihre schulischen Leistungsziele erreichten als auch über genügend zeitliche Ressourcen für ein gezieltes Leistungstraining verfügten. Die Schulen integrierten die Athleten entweder in den normalen Unterricht\n(Regelklassen) oder führten spezielle Sportklassen. Zudem stehe ein Koordinator zur Verfügung, der eine optimale Abstimmung von Schule, Sport und sozialem Umfeld garantiere. Das\nFehlen eines entsprechenden Qualitätslabels zeige auf, dass die Talentschule Z.__ nicht die\ngleichen Leistungen zu erbringen vermöge wie die Sportschule Y.__. Die Sporttalente würden\nnicht in der gleichen Weise gefördert, und die Schulen seien qualitätsmässig nicht miteinander\n\n7/18\nBRB 2022/15\n\n"}