{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:12", "Checksum": "24494aaddaf855e404e14b0cde6483a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\nM. In ihrer Replik vom 6. Juli 2021 liess die Rekurrentin ihr eingangs gestelltes Rechtsbegehren\n(Bst. H vorstehend) durch ihre Rechtsvertreterin dahingehend präzisieren, dass die Aufhebung\nder angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Schulbesuchs von B.__ an der Sportschule Y.__ für die gesamte Dauer der Oberstufe beantragt werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Die Vorinstanz begründe die angefochtene Verfügung in\nerster Linie damit, dass es auch im Bereich der Talentschulen keine freie Schulwahl gebe.\nDiese Rechtsauffassung sei aber nur dann zutreffend, wenn es eine gemeindeeigene Talentschule gebe, was bei der Gemeinde X.__ gerade nicht der Fall sei. Etwas anderes lasse sich\naus dem Entscheid des Bildungsdepartements in GVP 2009 Nr. 93 nicht ableiten. Während sich\nin jenem Fall der Wohnsitz und somit der Aufenthalt der Sportschülerin in einer Gemeinde befunden habe, welche über eine eigene Talentschule verfüge, sei dies im vorliegenden Fall anders – X.__ habe keine eigene Talentschule und die Vorinstanz könne sich somit nicht auf das\nAufenthaltsprinzip berufen. Vielmehr müsse sie B.__, der die Voraussetzungen für den Besuch\neiner Talentschule unbestrittenermassen erfülle, den auswärtigen Schulbesuch gestützt auf\nArt. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, abgekürzt VSG) gestatten, zumal B.__ an seinem Aufenthaltsort X.__ nicht talententfaltend gefördert werden könne. Hierin und in der Tatsache, dass die Vorinstanz in jedem Fall Schulgeld an einen anderen Schulträger zu entrichten\nhabe, lägen grundlegende Unterschiede zum genannten Entscheid. Wenn eine Talentschule\nam Aufenthaltsort fehle, bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, lediglich eine Kostengutsprache für die am nächsten gelegene oder für die kostengünstigere Talentschule zu gewähren.\nVielmehr sei der Besuch einer Talentschule zu gestatten, wenn der Schüler die entsprechenden\nVoraussetzungen erfülle und die Schule vom Bildungsdepartement im Rahmen der HBV anerkannt sei. Dies sei bei der Sportschule Y.__ der Fall. Daher seien die Erziehungsberechtigten\ndes Sportschülers im konkreten Fall berechtigt, die zu besuchende Talentschule aus den am\nStandort öffentlich anerkannten Talentschulen frei zu wählen. Art. 53bis VSG lasse sich nichts\nGegenteiliges entnehmen, zumal dem Rat nach Massgabe von Abs. 1 der Bestimmung kein Ermessen bei der Entscheidung zukomme, ob er den Besuch einer Schule für Hochbegabte gestatten möchte. Gemäss dem Konzept Hochbegabtenförderung im Kanton St.Gallen vom 23.\nNovember 2011 (nachfolgend Hochbegabtenkonzept, zu finden unter https://www.sg.ch/bil-\ndung-sport/sport/Nachwuchsleistungssport/informationen/_jcr_content/Par/sgch_download-\nlist/DownloadListPar/sgch_download.ocFile/Konzept%20Hochbegabtenförderung%20St.Gal-\nlen_20180215.pdf, Stand Dezember 2021) erfolge die Zuweisung zu einer Talentschule auf der\nGrundlage eines Antrags der Eltern. Vorliegend habe der Antrag klar auf Bewilligung des Schulbesuchs der Sportschule Y.__ gelautet, weshalb es nicht rechtens sei, stattdessen den Schulbesuch der Talentschule Z.__ zu verfügen und die Beschulung an der Sportschule Y.__ abzulehnen.\n\nSelbst wenn bezüglich der zu besuchenden Talentschule wider Erwarten keine freie Wahl der\nErziehungsberechtigten bestünde, hätte der abgebende Schulträger seinen Entscheid zwingend\n\n6/18\nBRB 2022/15\n\n"}