{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:12", "Checksum": "24494aaddaf855e404e14b0cde6483a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\nJ. In der Vernehmlassung vom 8. März 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Es hätten diverse Telefonate zwischen der Rekurrentin und der Schulratspräsidentin\nbzw. der Schulverwaltung stattgefunden. Dabei sei die Rekurrentin darauf aufmerksam gemacht\nworden, dass keine Kostengutsprache für die Beschulung an einer Talentschule vorliege und\ndiese vor Schuleintritt hätte eingeholt werden sollen. Zudem sei ihr mitgeteilt worden, dass\nSchneesporttalente von X.__ die Talentschule Z.__ besuchten. Die Rekurrentin sei seit Kontaktaufnahme sehr dominant, beherrschend und fordernd aufgetreten. Trotz Ausführungen zum\nVorgehen der Antragstellung und Bitte um die Einreichung einer Schul- oder Aufnahmebestätigung sei nichts passiert. Mitte November 2020 sei die Schulverwaltung durch die Schulleitung\nder Sportschule Y.__ kontaktiert worden, da die Rekurrentin angeordnet habe, dass das 1. Semester von B.__ an der Sportschule Y.__ der Gemeinde X.__ in Rechnung gestellt werden\nkönne. Zu diesem Zeitpunkt sei der Schule X.__ weder eine Schulbestätigung noch ein Kostenübernahmegesuch der Rekurrentin vorgelegen. Erst nach erfolgter Mitteilung der Schulverwal-\n\n5/18\nBRB 2022/15\n\ntung an die Rekurrentin, dass die Rechnung von ihr zu übernehmen sei, habe jene am 30. November einen Antrag auf Kostenübernahme eingereicht. Sie (die Vorinstanz) habe sehr wohl\nEmpathie gezeigt und eine Lösung zum Wohl des Kindes vorgeschlagen.\n\nK. Mit Schreiben vom 22. April 2021 teilte AA.__, die Übernahme der Interessenwahrung der\nRekurrentin mit. Mit Eingabe vom 23. April 2021 reichte sie beim Sicherheits- und Justizdepartement (nachfolgend SJD) entsprechend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung\nein.\n\nL. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 wies das SJD das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\nund Rechtsverbeiständung ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\n"}