{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:12", "Checksum": "24494aaddaf855e404e14b0cde6483a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\nZur Begründung machte die Rekurrentin geltend, dass sie ohne Absicht und ohne es zu ahnen\neinen Verfahrensfehler gemacht habe, indem sie den Antrag auf Kostenübernahme zu spät\nbzw. in falscher Reihenfolge beim Schulrat (nachfolgend Vorinstanz) gestellt habe. Sie sei der\nMeinung gewesen, dass sie dies erst tun müsse, wenn sie die Rechnung der Sportschule Y.__\nerhalten habe. Es sei ihr nicht klar gewesen, dass sie im Voraus einen Antrag stellen müsse.\nAllerdings sei dieser Umstand getrennt von der Schulzuweisung und der Kostengutsprache für\nden Schulbesuch von B.__ zu behandeln.\n\n4/18\nBRB 2022/15\n\nEinen Schulwechsel nach Z.__ lehnten sie entschieden ab, da dies für B.__ unzumutbare und\nunverhältnismässige Nachteile mit sich bringen würde. Diese Nachteile würden seine schulische, soziale und sportliche Entwicklung massiv beeinträchtigen und seine sportliche Zukunft\nsehr wahrscheinlich zunichtemachen. B.__ würde schon wieder erleben müssen, dass sein Leben keine Beständigkeit und Sicherheit biete und dass er sich auf Menschen nicht einlassen\ndürfe, da Freundschaften und stabile soziale Relationen willkürlich und ohne sein Mitwirken von\naussen beendet würden. Zudem sei es die gängige Praxis der Gemeinden im Kanton St.Gallen\n(z.B. Gemeinde V.__) und in anderen Kantonen, dass bei der Wahl der Sportschule die Entscheidung der Erziehungsberechtigten respektiert werde. Indem die Vorinstanz ihre Entscheidung nicht respektiere, werde B.__ gegenüber anderen Sporttalenten benachteiligt.\n\nIn Y.__ habe B.__ ein Umfeld gefunden, wo er sich sicher fühle und bereit sei, zu lernen. Er vertraue den Lehrpersonen und respektiere sie, was nach seiner Vergangenheit mit schlechten\nschulischen Erfahrungen extrem wichtig für den Schulerfolg sei. B.__ bekomme auch eine sehr\ngute Förderung im Zusammenhang mit seiner Rechtschreibeschwäche. Der Kanton YY.__ arbeite mit anderen Lehrmitteln als der Kanton St.Gallen, die Schulsysteme unterschieden sich.\nDer Einsatz von Handy und PC im Unterricht sei ebenfalls unterschiedlich. Für B.__ wäre das\nnach dem Wechsel von Land und Wohnumfeld die dritte Schule, die er innert weniger Monate\nbesuchen würde. Das sei unzumutbar und seiner Entwicklung nicht förderlich. Nach jahrelangem Mobbing durch die Klassenlehrerin und auch wegen seiner dunklen Hautfarbe sei B.__ anfällig für Mobbing. An der Sportschule Y.__ werde mit dieser Problematik bewusst und proaktiv\numgegangen. Dies ermögliche B.__, problematische Situationen zu reflektieren und Strategien\nzu entwickeln.\n\nEs sei erstaunlich, wie wenig Empathie die Vorinstanz zeige. Auf ihr Gehörsschreiben werde in\nder Verfügung lediglich kurz Bezug genommen. Es entstehe der Eindruck, dass es nicht um ein\nsportlich talentiertes Kind gehe, sondern um ihren Verfahrensfehler, wofür man das Kind bestrafe. Die Ausführungen, wie sie B.__ Schulbesuch in Z.__ organisieren sollte, seien anmassend. Ein Blick auf die Website des Skiclubs __ zeige, dass die Vorzeigeathleten nicht die\nSchule in Z.__ besuchten, wohl aber einige die Oberstufe in Y.__ absolvierten. Weitere Recherchen hätten ergeben, dass die Vorzeigeathleten nicht aus X.__ kämen, sondern aus Gemeinden, die Gesetze über die Förderung von besonders talentierten Kindern ernst nähmen. Ferner\nsei die Sportschule Y.__ als Swiss Olympic Partnerschool anerkannt, die Talentschule Z.__\naber nicht.\n\nI. Am 22. Februar 2021 stellte die Rekurrentin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.\n\n"}