{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:12", "Checksum": "24494aaddaf855e404e14b0cde6483a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\nDas Engagement der beteiligten Personen und der betriebene Aufwand von B.__ seien bemerkenswert. Soweit sie (A.__) den Tagesablauf schildere und argumentiere, dass an der Sportschule Y.__ gewährleistet sei, dass B.__ sein Mittagessen in der Schule erhalte und zu Trainings gefahren werde, währenddessen in Z.__ Fahrten ihrerseits notwendig wären, sei folgendes festzuhalten: Die Talentschule Z.__ organisiere tatsächlich keine Fahrten zum Mittagstisch\nund zum Training. Der Grund liege darin, dass sich der Mittagstisch in Gehdistanz zur Schule\nbefinde. Die Talstation liege unmittelbar neben der Schule, womit das Skigebiet in wenigen Minuten erreicht werden könne. Der Bahnhof liege in drei Minuten Gehdistanz, ein Transport sei\nsomit nicht nötig. Zudem stelle die Talentschule Z.__ den Sporttalenten einen Aufenthaltsraum\nnach dem Essen am Mittagstisch, einen Raum für die Lagerung der Sportmaterialien, einen\nKraftraum sowie Sportanlagen für das geführte Konditionstraining zur Verfügung. Nach dem\nGesagten wären somit auch an der Talentschule Z.__ keine Fahrten von ihr (A.__) zu leisten.\nZudem könne die Talentschule Z.__ mit dem Zug ab X.__ erreicht werden, womit sogar ihre\ntäglichen Transporte zum Bahnhof W.__ entfallen würden.\n\n3/18\nBRB 2022/15\n\nDer Schulrat sei sich bewusst, dass ein Schulwechsel für B.__ nicht leicht sein werde, da er\nsich gemäss ihren Angaben gut an der Sportschule Y.__ eingelebt habe. Leider sei der Schulrat\naber mit der dortigen Beschulung von B.__ vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die\nSchule X.__ sei aufgrund einer Mitteilung des Einwohneramts Mitte August 2020 auf den Zuzug\nvon B.__ aus dem Ausland aufmerksam gemacht worden. Die Schulverwaltung habe am\n17. August 2020 mit ihr (A.__) telefonischen Kontakt aufgenommen, um die Erfüllung der Schulpflicht abzuklären. Dabei habe sich herausgestellt, dass B.__ bereits an der Sportschule Y.__\nbeschult werde. Die Aufnahme sei ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Schule X.__ bzw.\nohne gültige Kostengutsprache erfolgt. Da die Schule X.__ von ihr (A.__) trotz Nachfrage keine\nAufnahme- oder Schulbestätigung erhalten habe, sei diese von der Sportschule Y.__ angefordert worden. Es habe sich gezeigt, dass die Aufnahmebestätigung vom 19. Mai 2020 datiere.\nFür den Schulrat sei nicht nachvollziehbar, weshalb vor dem Eintritt von B.__ nicht Kontakt mit\nder Schule X.__ aufgenommen worden sei, um die finanziellen Aspekte abzuklären. Dem\nSchreiben vom 8. Januar 2021 (Bst. F vorstehend) sei nicht genau zu entnehmen, wann sich\ndie Idee der Beschulung an der Sportschule Y.__ entwickelt habe. Mit Blick auf das Datum der\nAufnahmebestätigung wäre jedenfalls ausreichend Zeit vorhanden gewesen, um vor dem Eintritt einen Antrag auf Kostengutsprache zu stellen. In diesem Fall wären sie (A.__) und B.__ vor\nSchuljahresbeginn darüber informiert gewesen, dass die Schule X.__ die Kosten für die Beschulung an der Sportschule Y.__ nicht übernehme. Die Situation, dass sie (A.__) für das\nSchulgeld der Sportschule Y.__ aufkommen bzw. B.__ an die Talentschule Z.__ wechseln\nmüsse, wäre nicht entstanden.\n\nH. Dagegen erhob A.__ (nachfolgend Rekurrentin) mit Eingabe vom 7. Februar 2021 Rekurs\nbeim Bildungsrat und stellte folgenden Antrag:\n\n«1. Aufhebung der oben genannten Verfügung der Gemeinde/Schulrat/Schulverwaltung X.__ vom 22.1.2021.\n\n2. Zuweisung von B.__ an die Sportschule Y.__ und zwar rückwirkend für das\nerste Halbjahr des Schuljahres 2020/21 und für das kommende 2. Halbjahr, sowie die nachfolgenden Schuljahre der Oberstufe.\n\n3. Kostengutsprache in der Höhe von 15'000.– Fr. jährlich für die Schulkosten\nund 1'645.– Fr. jährlich für das GA-Kind 2. Klasse, da dieses billiger als die Zonenkarte nach Y.__ ist.\n\n4. Umgehende Auszahlung der ersten Tranche für das 1. Halbjahr 2020/21 in\nHöhe von 7'500.– Fr. an die Sportschule Y.__ und Rückerstattung an mich der\nKosten für das GA-Kind 2. Klasse (s.o.).\n\n5. Trennung des Verfahrensfehlers meinerseits von der Schulzuweisung und\nder Kostengutsprache von B.__.»\n\n"}