{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:12", "Checksum": "24494aaddaf855e404e14b0cde6483a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\nAn B.__ sportlichem Erfolg hätten sehr viele Leute mitgearbeitet, Zeit geopfert und Geld investiert. Die Swiss Olympic Card sei dann das erste «Krönchen» dafür gewesen. Seit Beginn des\nSchuljahres 2020/21 wohne B.__ bei ihr in X.__ und besuche die Sportschule Y.__. Sie stehe\nmorgens um 5.00 Uhr und B.__ um 5.45 Uhr auf, dann frühstückten sie. Um 6.20 Uhr müssten\nsie losfahren, sie bringe B.__ auf den 6.37 Uhr - Zug ab W.__, damit er rechtzeitig in der Schule\nsei. Sie fahre dann weiter zu ihrer Schule, um zu Unterrichtsbeginn dort zu sein. B.__ bekomme\nin der Schule sein Mittagessen, werde von der Schule aus zum Training gefahren und nötigenfalls wieder zurückgebracht, damit er mit den gewohnten öffentlichen Verkehrsmitteln nach\nHause fahren könne. Wenn B.__ um 17.00 Uhr nach Hause komme, sei sie auch wieder da.\nDieses Setting funktioniere wunderbar. Ihre Arbeitszeiten würden es nicht zulassen, dass sie\nFahrten zu Trainings oder irgendeine Organisation während der Woche übernehmen könnte. An\nder Talentschule Z.__ wäre dies aber nötig, weshalb das ganze Projekt aus organisatorischen\nGründen zum Scheitern verurteilt wäre.\n\nDie schulische Laufbahn von B.__ sei bis zu seinem Eintritt in die Sportschule Y.__ eine einzige\nKatastrophe gewesen und habe zu scheitern gedroht. Sein Vater sei an Krebs verstorben, als\nB.__ drei Jahre alt gewesen sei. B.__ habe daraus die Haltung entwickelt, dass alles Lernen\nnichts nütze, weil man so oder so sterbe. B.__ habe in allen Hauptfächern grosse Schwierigkeiten gehabt. Im Ausland habe er eine __-Schule besucht. Die Klasse sei mit 36 Kindern viel zu\ngross gewesen, der Leistungsstand entsprechend sehr tief und die Lehrerin habe ihn gemobbt.\n\n2/18\nBRB 2022/15\n\nAlle elterlichen Interventionen hätten nicht viel bewirkt und B.__ habe ein Gefühl der Unzulänglichkeit entwickelt und keine Hausaufgaben gemacht. Sie habe an den Wochenenden, wenn er\nnach X.__ zum Training gekommen sei, die Situation aufzufangen versucht und habe mit ihm in\nallen Fächern gelernt. Skifahren sei dann ein hilfreiches Mittel gewesen, seinen Ehrgeiz und\nsein Interesse zu wecken. Irgendwann in dieser Zeit sei die Vorstellung entstanden, dass B.__\ndas Skifahren intensiver betreiben wolle und dafür ein funktionierendes schulisches Setting\nbrauche, damit sei die Idee der Sportschule Y.__ geboren gewesen. Inzwischen habe sich B.__\nin Y.__ sehr gut integriert und habe Freunde gefunden, mit denen er sich auch ausserhalb des\nTrainings zum Skifahren verabrede. Seine schulischen Leistungen steigerten sich konstant, allenfalls könne er sogar von der Real- in die Sekundarschule aufsteigen. Die Professionalität und\ndas Engagement der Lehrerschaft in Y.__ und Gefühl von B.__, am richtigen und sicheren Ort\nzu sein, seien in diesem ganzen Prozess entscheidend. Es sei daher unabdingbar für das Wohl\nund die weitere sportliche und schulische Entwicklung von B.__, dass er an der Sportschule\nY.__ bleiben könne.\n\nG. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 entschied der Schulrat wie folgt:\n\n«1. Die Kostengutsprache für die Beschulung an der Sportschule Y.__ wird abgelehnt.\n\n2. Der Schulrat erteilt die Kostengutsprache für die Beschulung an der Talentschule Z.__ von Fr. 5'500.– pro Semester. Die Kostengutsprache gilt unter Vorbehalt des Verbleibs an der Talentschule Z.__.\n\n3. Zudem werden die Transportkosten für den Weg vom Wohn– zum Schulort\ndurch die Schule X.__ übernommen. In Fall von B.__ sind dies 3 Zonen, welche\ngemäss aktuellem Tarif Fr. 774.– betragen.»\n\nDie Talentschule Z.__ verfüge über freie Plätze. Ein Wechsel sei somit auf das 2. Semester des\nSchuljahres 2020/21 möglich. Zur Begründung führte der Schulrat an, dass es auch im Bereich\nder Talentschulen keine freie Schulwahl gebe. B.__ besuche die Sportschule Y.__ aufgrund seines sportlichen Talents im Bereich Skifahren. Die Talentschule Z.__ sei eine kantonal anerkannte Schule für Talentförderung im Bereich Schneesport. Sie sei zudem näher gelegen und\nkostengünstiger. Aus Sicht der Förderung von B.__ spreche nichts gegen den Schulbesuch in\nZ.__. Andere Nachwuchstalente des Skiclubs __ besuchten auch die Talentschule Z.__.\n\n"}