{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:12", "Checksum": "24494aaddaf855e404e14b0cde6483a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\nC. Am 11. Dezember 2020 teilte der Schulrat A.__ mit, dass er entschieden habe, eine Kostengutsprache im Umfang der Kosten für den Besuch der Talentschule Z.__ zu sprechen. Die Gemeinde X.__ zahle somit Fr. 5'500.– pro Semester an das Schulgeld zuzüglich die Transportkosten bzw. das Jahresabo für die Strecke von X.__ nach Z.__, welches aktuell Fr. 774.– koste.\nZur Begründung führte der Schulrat aus, dass B.__ im Sommer 2020 vom Ausland zu ihr (A.__)\nnach X.__ gezogen sei. In X.__ wohnhafte Nachwuchstalente im Bereich Schneesport besuchten in der Regel die Talentschule Z.__. Ausnahmen seien aufgrund der interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar\n2003 (sGS 211.83; abgekürzt HBV) möglich. Da eine Aufnahme an einer Talentschule mit zusätzlichen Kosten für die Wohngemeinde verbunden sei, habe diese über eine Kostengutsprache zu entscheiden. Im Kanton St. Gallen bestehe jedoch keine freie Schulwahl. In B.__ Fall\nhabe der Schulrat nicht über eine Kostengutsprache entscheiden können, da B.__ die Sportschule Y.__ bereits besucht habe, bevor die Schule X.__ von dessen Aufenthalt in X.__ gewusst habe. Der Schulrat sei vielmehr vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Es sei nicht\nnachvollziehbar, weshalb weder sie (A.__) noch die Sportschule Y.__ vor dem Eintritt von B.__\nmit der Schule X.__ Kontakt aufgenommen hätten, um die Vorgehensweise und die finanziellen\nAspekte abzuklären oder zumindest zu erfragen. Gemäss dem üblichen Verfahrensablauf hätte\nder Schulrat eine Beschulung an der Talentschule Z.__ geprüft. Sie (A.__) bzw. B.__ hätten erläutern können, weshalb die Sportschule Y.__ bevorzugt werde. Die Talentschule Z.__ habe\n\n1/18\nBRB 2022/15\n\nnoch einen freien Platz. Die Kosten für den Schulbesuch in Z.__ seien deutlich billiger als an\nder Sportschule Y.__. Durch ihr eigenmächtiges Vorgehen sei B.__ nun ohne gültige Kostengutsprache an der Sportschule Y.__; dieser Umstand könne nicht dem Schulrat angelastet werden.\nEs sei aber auch nicht das Verschulden von B.__, weshalb der Schulrat davon absehe, einen\nSchulwechsel an die Talentschule Z.__ zu verfügen. Im Gegenzug würden aber nur die Kosten\nfür eine Beschulung an der Talentschule Z.__ übernommen.\n\nD. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 erhob A.__ beim Schulrat «Einsprache gegen die\nKostengutsprache» vom 11. Dezember 2020 (Bst. C vorstehend). Sie machte im Wesentlichen\ngeltend, dass im Bereich der Sportschulen sehr wohl eine freie Schulwahl bestehe, wenn diese\nSchulen kantonal anerkannt seien, was im Fall der Sportschule Y.__ zutreffe. Die Talentschule\nZ.__ biete bei Weitem nicht das gleiche Angebot. Um B.__ eine optimale sportliche und schulische Förderung zukommen zu lassen, hätten seine Mutter und sie sich für die Sportschule Y.__\nentschieden. Die von der Gemeinde zu deckenden Kosten beliefen sich dabei auf Fr. 15'000.–\njährlich zuzüglich Kosten für ein Streckenabo von X.__ nach Y.__. Die Kostengutsprache sei\ndaher zu korrigieren oder es sei ihr eine rekursfähige Verfügung auszustellen.\n\nE. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 wies der Schulrat darauf hin, dass er ihr (A.__) zum\nWohl von B.__ ein finanziell entgegenkommendes Angebot unterbreitet und von der Verfügung\neines Schulwechsels abgesehen habe (Bst. C vorstehend). Zudem habe ihr die Schulratspräsidentin anlässlich des Telefonats vom 16. Dezember 2020 mitgeteilt, dass es auch im Bereich\nder Hochbegabung keine freie Schulwahl gebe. Soweit sie (A.__) eine rechtskräftige Verfügung\nverlange, da sie auf der Übernahme der vollständigen Kosten für die Sportschule Y.__ beharre,\nstelle der Schulrat in Aussicht, dass er beabsichtige, den Wechsel von B.__ an die Talentschule\nZ.__ zu verfügen und räume ihr dazu das rechtliche Gehör ein.\n\nF. Im Rahmen der Gehörsgewährung führte A.__ im Schreiben vom 8. Januar 2021 aus, dass\nbei der Entscheidfindung zwei wichtige Aspekte zu berücksichtigen seien: Zum einen sei dies\nder Aufwand aller Beteiligten und ihre Leistungsfähigkeit, die B.__ den Weg von Schule und\nSport ermöglichten. Zum andern sei die Schul- und Lebenssituation von B.__ miteinzubeziehen:\n\n"}