{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:12", "Checksum": "24494aaddaf855e404e14b0cde6483a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: BRB 2022 Nr. 15\nStelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement\nInstanz: Bildungsdepartement\nPublikationsdatum: 09.09.2022\nEntscheiddatum: 12.01.2022\n\nKostengutsprache für den auswärtigen Schulbesuch\n(Talentschule)\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG,\nArt. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen\nGründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für\nHochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der\ngrundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts\ndarüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern\nnur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule\nhat. 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Januar 2022 / Nr. 15\n\nGemeinde X.__, Schulrat: A.__; Rekurs betreffend Ablehnung der Kostengutsprache für die Beschulung von B.__ an der Sportschule Y.__\nund Kostengutsprache für die Beschulung an der Talentschule Z.__\n\nAuszug an: AA. (zu Handen der Rekurrentin), eingeschrieben\n\nXX.__ (zu Handen der Vorinstanz), eingeschrieben\n\nAmt für Volksschule / Dienst für Recht und Personal / Rechnungsführerin\nGeneralsekretariat / Mitglieder des Bildungsrates / GB\n\nZugestellt am: 17. Januar 2022\n\nDer Dienst für Recht und Personal des Bildungsdepartementes berichtet:\n\nA. B.__ besucht seit August 2020 die Sportschule Y.__.\n\nB. Mit Schreiben vom 30. November 2020 wandte sich A.__, die Grossmutter von B.__, an den\nSchulrat und stellte einen Antrag auf Finanzierung der Sportschule Y.__ für B.__. Zur Begründung machte sie geltend, dass B.__ seit mehreren Jahren das Skitraining mit dem Skiclub __\nabsolviere. Da ihre Tochter, die Mutter von B.__, mit der Familie im Ausland lebe, sei B.__ wöchentlich für das Training zu ihr nach X.__ gekommen. In der Saison 2020/21 habe B.__ die\nSwiss Olympic Talent Card bekommen und sei in das Swiss Ski Förderkader aufgenommen\nworden. B.__ wohne nun mit dem Einverständnis seiner Mutter bei ihr, der Grossmutter, in\nX.__, sei ordentlich angemeldet und besuche seit August 2020 die Sportschule Y.__.\n\n"}