1. Der Rekurs von A.__, wird gutgeheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 10. März 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 8/9 BRB 2021/153 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– trägt die Vorinstanz. Auf die Erhebung wird verzichtet. Den Rekurrenten wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz entschädigt die Rekurrenten für das Rekursverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'248.– (Honorar und Barauslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer.