d) Der Rechtsvertreter hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht. Seine anwaltliche Tätigkeit umfasste die Ausarbeitung und Einreichung der Rekursschrift (neun Seiten) und der Replik (drei Seiten) sowie das Studium der nicht sehr umfangreichen Akten. In Anbetracht dessen, dass der Fall für den rechtskundigen Vertreter keine besonderen Schwierigkeiten bot und bei ihm keinen grossen Aufwand generierte, erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– als angemessen. Hinzu kommen pauschale Barauslagen von Fr. 48.– (vier Prozent von Fr. 1'200.–, Art. 28bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO). Der Bildungsrat beschliesst: