b) Die Rekurrenten beantragen den Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Als Parteientschädigung bzw. ausseramtliche Kosten gelten die Kosten der Vertretung, soweit sie der Interessenwahrung dienen (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, abgekürzt ZPO]). Die Auferlegung ausseramtlicher Kosten erfolgt ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 98bis VRP); die Vorinstanz gilt als unterliegende Partei.