O., Rz. 409 ff.). Bei der Anordnung einer mittelschweren bis tendenziell schweren Disziplinarmassnahme wie der Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis wäre überdies zu beachten, dass diese bei Oberstufenschülerinnen und -schülern besonders sorgfältig zu prüfen ist, weil sich daraus eine nachhaltige Beeinträchtigung bei der Lehrstellensuche ergeben könnte und sie daher potenziell einen Eingriff in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellt. Schliesslich hat die Vorinstanz grundsätzlich zu beachten, dass die kantonalen Normierungen des Schülerdisziplinarrechts eingehalten werden (vgl. Ziff. 3 Bst. c vorstehend)