geordnet wird, über einen grossen Ermessenspielraum verfügt, hat sie bei ihrem Entscheid neben dem Rechtsgleichheitsgebot und der Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 409 ff.).