Alsdann sind in der Verfügung mit Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen die Gründe für die allenfalls zu treffende Disziplinarmassnahme nachvollziehbar und vollständig anzuführen. Zudem muss die Vorinstanz sich in der Verfügung mit den entsprechenden Vorbringen der Rekurrenten auseinandersetzen und die Gründe angeben, weshalb sie allenfalls gewisse Vorbringen der Rekurrenten nicht berücksichtigen kann. Da die Vorinstanz überdies betreffend die Frage, ob und wenn ja welche Disziplinarmassnahme an- 7/9 BRB 2021/153