neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. f) Die Vorinstanz wird für ihren neuen Entscheid zu beachten haben, dass die Rekurrenten Einsicht in die Akten erhalten und ihnen das rechtliche Gehör schriftlich gewährt wird oder im Falle einer mündlichen Gehörsgewährung ein Gesprächsprotokoll erstellt wird, das den Rekurrenten ebenfalls zur Kenntnis gebracht werden muss. Alsdann sind in der Verfügung mit Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen die Gründe für die allenfalls zu treffende Disziplinarmassnahme nachvollziehbar und vollständig anzuführen.