I vorstehend). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. März 2021 verhindern, dass sich der Bildungsrat ein Bild von der Tragweite des ergangenen Entscheids der Vorinstanz machen und diesen sachgerecht überprüfen kann. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher im vorliegenden Rekursverfahren nicht behoben werden. Der Rekurs ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zum