e) Zusammenfassend ist damit von einer schwerwiegenden Gehörsverletzung auszugehen. Der Bildungsrat hat zwar im Rekursverfahren die gleiche Kognition wie die Vorinstanz (vgl. Ziff. 2 vorstehend). Allerdings hat es die Vorinstanz auch im Verfahren vor dem Bildungsrat unterlassen, eine weitergehende Begründung nachzureichen, sondern hat festgehalten, inhaltlich sei nichts weiter anzufügen (Bst. F vorstehend) und hat sich im zweiten Schriftenwechsel nicht mehr geäussert (Bst. I vorstehend).