dung hat einfliessen lassen: Vielmehr stützt sie sich in der «Begründung» der Verfügung vom 10. März 2021 pauschal auf «die Korrespondenz der Schulleitung mit den Eltern und die Schülerakten», eine Auseinandersetzung mit irgendwelchen Vorbringen der Rekurrenten fehlt indessen gänzlich, womit die Vorinstanz auch gegen ihre Begründungspflicht verstossen hat.