Zwar ist es zulässig, vor der Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis das rechtliche Gehör mündlich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu gewähren, bei dem auch Akteneinsicht zu gewähren ist. In diesem Fall ist den Eltern jedoch das Protokoll über das Gespräch zuzustellen (vgl. Jürg Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., Rorschach 2008, S. 196 ff.). Mangels Protokollierung konnten die Rekurrenten mithin ihren Standpunkt zum entscheiderheblichen Sachverhalt nicht wirksam zur Geltung bringen. Dies zeigte sich in der Folge auch darin, dass die Vorinstanz die mündlichen Vorbringen der Rekurrenten am Gehörsgespräch vom 3. März 2021 nicht in ihre Entscheidfin-