Von einer blossen Gedankenstütze, der jeglicher Beweischarakter abgeht, kann daher nicht die Rede sein. Zum andern hat die Vorinstanz ihre Protokollierungspflicht verletzt, indem sie offensichtlich kein Protokoll über das Gespräch vom 3. März 2021 erstellt hat, an dem sie den Rekurrenten das rechtliche Gehör zur in Aussicht genommenen Disziplinarmassnahme gewährt hat (Bst. D und E vorstehend). Zwar ist es zulässig, vor der Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis das rechtliche Gehör mündlich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu gewähren, bei dem auch Akteneinsicht zu gewähren ist.