F vorstehend), obwohl dieses zweifelsohne potenziell geeignet war, als Grundlage für die ausgesprochene Disziplinarmassnahme zu dienen und keineswegs als Sammlung von internen Notizen der Lehrpersonen betrachtet werden kann – zumal die Vorinstanz selber gegenüber dem Rechtsvertreter der Rekurrenten angab, damit könne die Massnahme nachvollzogen werden. Von einer blossen Gedankenstütze, der jeglicher Beweischarakter abgeht, kann daher nicht die Rede sein.