d) Vorliegend hat die Vorinstanz nach Lage der Akten den Gehörsanspruch der Rekurrenten gleich in mehrfacher Hinsicht verletzt: Zum einen hat sie das Akteneinsichtsrecht der Rekurrenten missachtet, indem sie ihnen das Schülerjournal von B.__ nicht zur Kenntnis gebracht hat (Bst. F vorstehend), obwohl dieses zweifelsohne potenziell geeignet war, als Grundlage für die ausgesprochene Disziplinarmassnahme zu dienen und keineswegs als Sammlung von internen Notizen der Lehrpersonen betrachtet werden kann – zumal die Vorinstanz selber gegenüber dem Rechtsvertreter der Rekurrenten angab, damit könne die Massnahme nachvollzogen werden.