Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, etwa indem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung den getroffenen Entscheid hinreichend begründet bzw. ihre ungenügende Begründung verbessert. Schiebt die Behörde im Rechtsmittelverfahren keine weitergehende Begründung nach bzw. wiederholt diese weitgehend die allzu pauschale Begründung der Verfügung, die zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt hat, kann 6/9 BRB 2021/153