BGer 1C_576/2012 vom 11. Oktober 2013 E. 4.2). Die Behörde ist gemäss ständiger Rechtsprechung indes nicht verpflichtet, sich zu allen möglichen Aspekten in tatbeständlicher oder rechtlicher Hinsicht zu äussern, doch muss zumindest ersichtlich sein, auf welchen grundlegenden Überlegungen ihre Entscheidung basiert. Sie kann sich mit anderen Worten auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Entsprechend wird die Begründungspflicht (erst) verletzt, wenn es die Behörde unterlässt, in ihrer Entscheidfindung gewichtige Behauptungen und Argumente zu berücksichtigen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 II 65 E. 5.2; 142 II 433 E. 4.3.2).