Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird zudem eine allgemeine Aktenführungspflicht bzw. Protokollierungspflicht der Behörden abgeleitet. Demnach sind entscheidrelevante Abklärungen, Einvernahmen, Augenscheine und Verhandlungen – zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach – schriftlich zu protokollieren und zu den Akten zu nehmen (BGE 142 I 86. E. 2.2). Ohne Protokollierung können die Parteien ihren Standpunkt zum entscheiderheblichen Sachverhalt nicht wirksam zur Geltung bringen (BGE 131 II 670 E. 4.3). Die Protokollierung soll zudem sicherstellen, dass die Behörde die Aussagen bzw. Beweismittel tatsächlich zur Kenntnis nimmt, pflichtgemäss würdigt und in ihre Entscheidfindung ein-