Das Akteneinsichtsrecht räumt den Parteien eines Verfahrens das Recht ein, voraussetzungslos und ohne Bezug zu bestimmten Beweisthemata sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, einzusehen, unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird zudem eine allgemeine Aktenführungspflicht bzw. Protokollierungspflicht der Behörden abgeleitet.