Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 1001 ff.). Das Akteneinsichtsrecht räumt den Parteien eines Verfahrens das Recht ein, voraussetzungslos und ohne Bezug zu bestimmten Beweisthemata sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, einzusehen, unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1).