a VVU von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann vorliegend offen bleiben, da die angefochtene Verfügung ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 4 hiernach). 4. a) Die Rekurrenten führen an, dass die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Bst. E und H vorstehend).