Grundsätzlich könnte zwar der Gemeinderat gestützt auf Art. 37 GO die dem Schulrat vom kantonalen Recht eingeräumte Kompetenz zum Erlass einer Disziplinarmassnahme (gemäss Art. 13 VVU) nach unten (beispielsweise an die Schulleitung) delegieren; ebenso könnte der Gemeinderat die gemäss kantonaler Vorschrift der Klassenlehrperson vorbehaltenen Disziplinarmassnahmen (Art. 12bis VVU) nach unten an die Lehrperson(en) delegieren.