Das Disziplinarrecht für die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule ist vom Kanton normiert. Das kantonale Recht bestimmt unter dem Titel Disziplinarmassnahmen die zulässigen disziplinarischen Eingriffe der Schule. Diese sind abschliessend (Numerus clausus der Disziplinarmassnahmen). Der Katalog der Disziplinarmassnahmen ist in Art. 12 ff. VVU festgehalten. Zuständig für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist entweder die Lehrperson (Art. 12 VVU), die Klassenlehrperson (Art. 12bis VVU) oder der Schulrat (Art. 13 VVU). Grundsätzlich könnte zwar der Gemeinderat gestützt auf Art.