4/9 BRB 2021/153 meinde Z.__ vermöchte an dieser Zuständigkeitsregelung nichts zu ändern, da es sich dabei augenscheinlich um keinen rechtsetzenden Erlass handelt. Im Übrigen ist dem genannten Hinweis auf der Homepage zu entnehmen, dass die schulrätlichen Befugnisse gemäss Volksschulgesetz vom Gemeinderat und dem im Berufungsverfahren gewählten Schuldirektor wahrgenommen werden. Zusammenfassend steht somit fest, dass das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz entgegen der Behauptung der Rekurrenten zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung zuständig war.