Gemäss Art. 10 Ziff. 1 der Schulordnung der politischen Gemeinde Z.__ vom 21. Mai 2013 übt das Schuldirektorat die schulrätlichen Befugnisse gemäss Volksschulgesetz aus, soweit diese nicht im Rahmen weiterer übergeordneter Erlasse oder Bestimmungen der Schulordnung an andere Organe übertragen sind. Nachdem weder übergeordneten Erlasse noch Bestimmungen der Schulordnung ersichtlich sind, welche die gemäss VVU dem Schulrat vorbehaltenen Disziplinarmassnahmen einem anderen Organ übertragen hätten, ist das Schuldirektorat nach dem Gesagten zur Anordnung derselben zuständig. Ein allfällig anderslautender Hinweis auf der Homepage der politischen Ge-