Nach Massgabe von Art. 37 der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Z.__ vom 30. März 2012 (nachfolgend GO) obliegt dem Gemeinderat die unmittelbare Führung der Schule nach Massgabe des Gemeindegesetzes und der Gesetzgebung über das Schulwesen. Der Gemeinderat kann Aufgaben, die übertragbar sind, an die zuständige Kommission oder Stelle delegieren. Er regelt die Zuständigkeiten in der Schulordnung. Gemäss Art.