b) Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2, abgekürzt GG) setzt die Gemeinde Recht durch die Gemeindeordnung sowie durch Reglemente und Vereinbarungen. Diese ordnen allgemein verbindliche Rechte und Pflichten der Gemeinde und der Bürgerinnen und Bürger sowie die Organisation der Behörden. Die Schulordnung enthält ergänzende Vorschriften über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten (Art. 33 Abs. 1 VSG). Sie wird vom Rat erlassen (Art. 33 Abs. 3 VSG).