3. a) Die Rekurrenten machen geltend, dass der vorliegend angefochtene Zeugniseintrag vom dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor verfügt worden sei. Zur Begründung berufen sie sich auf Art. 12 Bst. d der Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12, abgekürzt VVU), wonach eine schriftliche Beanstandung durch die Lehrperson mit Zustimmung des Schulrats im Zeugnis angemerkt werde. Zudem würden schulrätliche Befugnisse nach Volksschulgesetz gemäss Hinweis auf der Homepage der Gemeinde Z.__ vom Gemeinderat wahrgenommen.