1. Der Bildungsrat ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 130 Bst. d VSG zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP; vgl. Art. 125 VSG). Die Rekurrenten sind als Eltern ihres von der angefochtenen Verfügung betroffenen Sohnes zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die übrigen Form- und Fristerfordernisse sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.