Mangels vollständiger Akteneinsicht in die damaligen Disziplinarverfahren hätten sie nur in ungenügender Weise Stellung beziehen können. Wenn sich nun ein heutiges Disziplinarverfahren wieder auf die damaligen Disziplinierungen beziehe, die in fehlerhafter Weise zustande gekommen seien, bleibe dieser Mangel auch am vorliegenden Verfahren haften und könne nachträglich nicht geheilt werden. I. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. 3/9 BRB 2021/153 Der Bildungsrat erwägt: