H. In der Replik vom 1. Juni 2021 liessen die Rekurrenten durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringen, es zeige sich, dass die Vorinstanz nicht alle Unterlagen offengelegt habe. Diese Gehörsverletzung könne nicht nachträglich geheilt werden, da die besagten Unterlagen auch im Rahmen der Disziplinierungen vom August und September 2019 nicht offengelegt worden seien. Mangels vollständiger Akteneinsicht in die damaligen Disziplinarverfahren hätten sie nur in ungenügender Weise Stellung beziehen können.