Aus diesem Grund habe sie (die Vorinstanz) das Schülerjournal nicht ins Recht gelegt. Die Zuständigkeiten im vorliegenden Fall ergäben sich aus der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Z.__, der Schulordnung und dem Funktionendiagramm der Schule Z.__ sowie der Orientierungshilfe zur Erstellung der Zeugnisdokumente des Amtes für Volksschule vom Mai 2018. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass die eingereichten Akten eine sorgfältige Vorgehensweise mit allen dazu nötigen Schriftlichkeiten und den mündlich stattgefundenen Elterngesprächen lückenlos belegten. Das rechtliche Gehör sei in einer korrekten Art und Weise durchgeführt worden.