F. In der Vernehmlassung vom 13. April 2021 beantragte die Vorinstanz, das Schülerjournal (Auszug LehrerOffice) von B.__ nicht zu den Verfahrensakten zu nehmen. Es handle sich dabei um vertrauliche, interne Notizen der Lehrpersonen, die in dieser Form den Rekurrenten nicht zugänglich gemacht werden dürften. Das Schülerjournal sei zwar dem Rechtsvertreter der Rekurrenten ausgehändigt worden; sie (die Vorinstanz) habe jenen aber ermahnt, dass das Schülerjournal keinesfalls Teil des Verfahrens sein dürfe und lediglich der Nachvollziehbarkeit durch den Anwalt diene. Aus diesem Grund habe sie (die Vorinstanz) das Schülerjournal nicht ins Recht gelegt.