Zum Eventualbegehren liessen die Rekurrenten durch ihren Rechtsvertreter vorbringen, dass staatliche Anordnungen und insbesondere Disziplinarmassnahmen verhältnismässig sein müssten. B.__ besuche die zweite Oberstufe und sei bereits auf Lehrstellensuche. Der vorliegend verfügte Zeugniseintrag entspräche einem massiven Handycap bei der Suche nach einer Lehrstelle. Der Zeugniseintrag wäre alles andere als der geringstmögliche Eingriff, sondern eine «Höchststrafe». Eine solche hätte er nicht verdient, selbst wenn die Vorwürfe zutreffen würden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wäre daher zumindest der Zeugniseintrag aufzuheben.