Ausführungen des Schulleiters diesbezüglich nicht geständig gewesen. Insgesamt beziehe sich die angefochtene Disziplinarverfügung auf unbelegte Vorfälle, für die das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Es handle sich um Vorfälle, die nie richtig geprüft und bei denen das «Verschulden» nie abschliessend geklärt sowie die Verfahrensrechte in keiner Weise eingehalten worden seien.