Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz sei er jedoch nicht in das Schulhaus «eingedrungen» bzw. habe sich nicht in widerrechtlicher Weise Zugang verschafft. Zudem habe er weder lautstark randaliert, den Unterricht gestört noch auf den Boden gespuckt und sei entgegen den 2/9 BRB 2021/153