Zwei der behaupteten Vorfälle lägen überdies mehr als anderthalb Jahre zurück, seien damit als «verjährt» zu betrachten und in Bezug auf die Vorwürfe nicht konkret nachvollziehbar. Der dritte Vorfall vom Februar 2021 beziehe sich auf eine Handlung, die sich in einem Schulhaus in Y.__ zugetragen haben solle, weshalb die Schule Z.__ für eine Disziplinierung nicht zuständig sei. Zudem habe B.__ lediglich anerkannt, dass er sich damals im Oberstufenschulhaus in Y.__ aufgehalten habe. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz sei er jedoch nicht in das Schulhaus «eingedrungen» bzw. habe sich nicht in widerrechtlicher Weise Zugang verschafft.